Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft sieht wechselseitige Rechte und Pflichten vor und schafft erstmals in Österreich einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare. Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft sieht wechselseitige Rechte und Pflichten vor und schafft erstmals in Österreich einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare. Die eingetragene Partnerschaft wird durch das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) geregelt. Die eingetragene Partnerschaft wird vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Magistrat) begründet. Die beiden Partner müssen gleichzeitig anwesend sein und die Erklärung abgeben, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen. Die eingetragene Partnerschaft kommt durch die Unterschrift der Partner und den zuständigen Beamten rechtswirksam zustande. Eine gleichgeschlechtliche Ehe ist weiterhin nicht möglich. Eingetragenen Partnern ist es weder gemeinsam noch alleine möglich, Kinder zu adoptieren. Die erläuternden Bemerkungen zum EPG bemerken auch, dass die Eingetragene Partnerschaft keine „Ehe light“ sei, weshalb auch nicht auf das Eherecht verwiesen wird, sondern die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen über Rechte und Pflichten der PartnerInnen in einem eigenen Sondergesetz zusammengeführt wurden. Gleichwohl entsprechen die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen. Ein gemeinsamer Name ist nicht vorgesehen. Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei. Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet", normiert das EPG. Geregelt sind die Bereiche Wohnen, Mitwirkung im Erwerb und Unterhalt. Danach hat ein eingetragener Partner im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, bzw nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist. Ähnlich zur Ehe findet sich auch bei der eingetragenen Partnerschaft eine Regelung zur Schlüsselgewalt. Daneben sieht das Gesetz Regeln zur Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft vor. Die Neuschaffung der eingetragenen Partnerschaft hat Folgen in vielen Rechtsbereichen. Allein das Inhaltsverzeichnis der zu ändernden Gesetze umfasst zwei Seiten. Die Änderungen betreffen das Zivilrecht und Strafrecht, das Arbeitsrecht, Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht, das Abgabenrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, den Datenschutz und das Dienstrecht, das Personenstandsrecht, Passrecht und Melderecht sowie das Fremdenrecht und eine Reihe weiterer Gesetze.
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
Voraussetzungen Eingetragene Partnerschaft
Keine Adoption von Kindern - keine „Ehe light“ – kein gemeinsamer Name
Eingetragene Partnerschaft – Rechte und Pflichten
Änderungen in vielen Gesetzen
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
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