2013: Änderung im Namensrecht bei Hochzeit
Seit 1. April 2013 gibt es Änderungen im Namensrecht bei einer Hochzeit. Nunmehr können Kinder und auch ganze Familien einen unter Verwendung der Namen von zwei Personen gebildeten Doppelnamen erhalten, der jedoch höchstens aus zwei Teilen bestehen darf. Ehegatten werden weiterhin dazu angehalten, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Tun sie das nicht, behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei. Auch die Namensführung eingetragener Partner wurde angepasst.
Eheliche Kinder erhalten bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Dies kann auch der von nur einem Elternteil geführte Doppelname sein. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Zudem kann das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhalten.
Uneheliche Kinder dürfen nunmehr nach Wahl den Familiennamen des Vaters, der Mutter oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen führen. Für Personenstandsfälle vor dem 1. April 2013 (Altfälle) besteht ab 1. September 2013 die Möglichkeit, eine Erklärung zur Namensführung abzugeben. Sie können von der Möglichkeit der Namensbestimmung aber nur einmal Gebrauch machen.
Namensrechtliche Änderungen bei Eheschließung oder Verpartnerung
- Ohne Namensbestimmung behalten die Eheleute/PartnerInnen den bisherigen Namen bei.
- Der gemeinsame Familienname/ Nachname kann bestimmt werden wie folgt: der Name einer der Eheleute/PartnerInnen oder ein aus den Namen der Eheleute/ PartnerInnen gebildeter Doppelname (Reihenfolge frei bestimmbar).
- Mögliche Namensbestimmungen neben dem gemeinsamen Familiennamen/ Nachnamen: Hinzufügung des bisherigen Namens (Reihenfolge frei bestimmbar) zu einem gemeinsamen Familienamen/Nachnamen; allenfalls Anpassung des Familiennamens/Nachnamens nach dem Geschlecht.
- Zeitpunkt der Namensbestimmung: vor, bei oder nach der Eheschließung/ Verpartnerung.
Namensgebung eines Kindes (bei oder nach der Geburt):
- Ohne Namensbestimmung erhalten eheliche Kinder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern oder den Familiennamen der Mutter.
- Die Bestimmung des Doppelnamens eines Elternteils ich möglich.
- Besteht kein gemeinsamer Familienname der Eltern kann der Name des Kindes bestimmt werden wie folgt: der Name eines Elternteils, ein aus den Namen der Eltern gebildeter Doppelname (Reihenfolge frei bestimmbar); allenfalls Anpassung des Familiennamens nach dem Geschlecht.
- Recht zur Namensbestimmung: einsichts- und urteilsfähige Kinder selbst (Vermutung mit 14 Jahren), ansonsten die mit der Pflege und Erziehung betraute(n) Person(en), wobei mehrere damit betraute Personen im Einvernehmen (gemeinsam) zu handeln haben oder bei Versicherung der erfolgten Herstellung bzw. der Unzumutbarkeit der Herstellung des Einvernehmens auch einzeln handeln können.
Bei nachträglicher Eheschließung führt das Kind den bisherigen Namen weiter, auch wenn die Ehepartner (eine) namensrechtliche Änderung(en) des Familiennamens bestimmen. Für die Änderung des Familiennamens des Kindes muss eine zusätzliche Erklärung abgegeben werden.
Für Personenstandsfälle vor dem 1. April 2013 sind Namensbestimmungen gemäß dem neuen Namensrecht erst ab 1. September 2013 möglich.
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