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Namensrecht – Namensführung

§ 93 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG) regelt die Namensführung der Ehegatten. Grundsätzlich führen die Ehegatten den gleichen Familiennamen. Doppelnamen und Beibehaltung des Namens sind möglich. Allenfalls muss eine Regelung für Kinder getroffen werden.

Grundsätzlich gleicher Familienname

Gemäß § 93 Abs 1 ABGB führen die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Doppelname

Derjenige Verlobte, der als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann gemäß § 93 Abs 2 ABGB dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

Beispiel 1:

  • Herr Huber heiratet Frau Bauer. Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen des Mannes: Huber. Das heißt Mann, Frau und gemeinsame Kinder heißen Huber. Im Anschluss an diese Erklärung kann sich die Frau für einen Doppelnamen entscheiden. Sie kann Huber-Bauer oder Bauer-Huber wählen.
  • Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen der Frau: Bauer. In diesem Fall heißen Mann, Frau und gemeinsame Kinder Bauer. Der Mann kann sich für einen Doppelnamen entscheiden.

Anmerkung: In Österreich existieren Familien, in denen der Ehemann, Ehefrau und deren Kinder denselben Doppelnamen tragen. Diese Namen sind allerdings nicht durch eine Eheschließung entstanden, sondern bestehen seit Generationen und wurden weiter übertragen.

Beispiel 2:
Herr Ferrari-Brunnenfeld heiratet Frau Salm-Reifferscheidt. Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen des Mannes: Ferrari-Brunnenfeld. Das heißt Mann, Frau und gemeinsame Kinder heißen Ferrari-Brunnenfeld. Im Anschluss an diese Erklärung kann sich die Frau für einen Doppelnamen entscheiden. Sie kann Ferrari-Brunnenfeld-Salm-Reifferscheidt oder Salm-Reifferscheidt-Ferrari-Brunnenfeld wählen.

Weiterführung des eigenen Namens - Name der Kinder

Derjenige Verlobte, der mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen

Uneheliche Kinder

Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

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