Unter Schlüsselgewalt versteht man das Recht des Ehepartners, der den Haushalt führt, und keine Einkünfte hat, den anderen Ehepartner bei Geschäften des täglichen Lebens rechtswirksam zu verpflichten. Die Schlüsselgewalt wird von § 96 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand. Die Geschichte der Schlüsselgewalt reicht weit zurück. Vormals war der Schlüsselbund, den verheiratete Frauen ab dem Mittelalter getragen haben, ein für Dritte sichtbares Zeichen für dieses Recht. Für Ehefrauen war dies insofern bedeutsam, da sie außerhalb der Schlüsselgewalt und der Vormundschaft ihres Ehegatten standen.
Schlüsselgewalt - Gesetzestext § 96 ABGB
Geschichte und Entwicklung der Schlüsselgewalt
Beispiele zur Schlüsselgewalt
Franz muss die Rechnung nicht zahlen, da die enorm teure Bettwäsche nicht den Lebensverhältnissen der Familie entsprach. Allerdings wird Ludmilla die Tischdecke zahlen müssen, an die sich der Geschäftsinhaber wenden kann.
Die vorliegende Rechnung war unter den den Lebensverhältnissen der Ehegatten nicht unüblich. Sie entsprach den finanziellen Verhältnissen. Siegfried muss zahlen.
Entscheidungen zur Schlüsselgewalt
Die Schlüsselgewalt war vielfach Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Einzelne davon werden hier kurz vorgestellt:
- Die Anmeldung des gemeinsamen Kindes (14 Jahre) zu einem einjährigen Schulbesuch und Internatsbesuch in eine vom Wohnort 300 Kilometer entfernte Schule durch die Ehegattin übersteigt den Rahmen der Haushaltsführung und ist kein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens (OGH 18.10.1995, 7 Ob 537/95).
- Der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Kleidungsstücken und Spielzeug für die gemeinsamen Kinder, wenn sie nur einen Bruchteil des Monatseinkommens des Ehegatten ausmachen, sind als von der Schlüsselgewalt umfaßt zu beurteilen, nicht aber Anschaffungen, die ein Monatsgehalt des Ehegatten übersteigen (OGH 18.10.1995, 7 Ob 537/95).
- Die Schlüsselgewalt steht nur dem Gatten zu, der den gemeinsamen Haushalt führt, der keine Einkünfte bezieht und soweit es sich objektiv um ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt und darüber hinaus dem Dritten ein Handeln in diesem Rahmen erkennbar ist (OGH 10.10.1994, 10 Ob 526/94).
- Die Schlüsselgewalt deckt nur jene Geschäfte, deren Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushalts gewöhnlich mit sich bringt (OGH 14.04.1983, 7 Ob 565/83)
- Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 96 ABGB die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis der Ehegatten untereinander außer Kraft setzen wollte. Erklärt der Handelnde, ein Rechtsgeschäft im Namen seines Ehegatten abzuschließen, ist daher auch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die ausdrücklich oder konkludent, insbesonders gemäß § 1029 ABGB, erteilt werden kann, zu beurteilen. Sie kann insbesonders in der Betreuung mit der ausschließlichen Verwaltung des Haushaltes liegen (OGH 15.09.1982, 1 Ob 652/82).
- Die Vertretungsmacht eines Ehegatten bezüglich des anderen kann sich einerseits auf § 96 ABGB bei Vorliegen der in jener Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen, andererseits auf die allgemeinen Stellvertretungsregeln, insbes § 1029 ABGB, gründen (OGH 30.05.1984, 3 Ob 542/84).
- Die Bestimmungen des § 96 Satz 1 - 3 ABGB gelten nur für den Fall des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten (OGH 15.09.1982, 1 Ob 652/82)
- Kann der Dritte aus den Umständen erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, haftet nur der andere Ehegatte. Der Vertrag kommt nur zwischen diesem und dem Dritten zustande, der handelnden Ehegatte ist - ohne daß es der Offenlegung bedurfte - Vertreter und kann selbst nicht aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81).
- Es ist nicht erforderlich, daß der den Haushalt führende Ehegatte überhaupt keine Einkünfte hat, sie dürfen bloß nicht nennenswert sei (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81)
- Bei § 96 ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81).
- Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. Stützt der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Schlüsselgewalt seiner Frau, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Klagsanspruch etwa aus dem Grunde des § 1042 ABGB erhoben werden könnte (OGH 08.09.1964, 8 Ob 228/64).
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