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Zeremonie bei eingetragenen Partnerschaften

Eingetragene Partnerschaft

Der Verfassungsgerichtshof hat Klarstellungen zur Abhaltung einer Zeremonie bei Eingetragenen Partnerschaften getroffen. Den Anlass gaben Beschwerden, von Personen, denen eine Zeremonie bei der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft verwehrt wurde. Die Verfahren haben teilweise weittragende Ergebnisse gebracht.

"Ja‐Wort" auch bei einer Eingetragenen Partnerschaft

Das "Ja‐Wort" muss auch bei einer EingetragenenPartnerschaft möglich sein. Die Behörden hatten dies unter dem Hinweis auf das Gesetz verweigert. Wörtlich heißt es in dem VfGH‐Beschluss: Das Gesetz "verwehrt es dem Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde nicht, im Zuge der mündlichen Erörterung anlässlich der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft und der Aufnahme der Niederschrift, so dies dem Wunsch beider Partnerschaftsbewerber entspricht, diese daraufhin zu befragen, ob sie die Eingetragene Partnerschaft (nach den gesetzlichen Bestimmungen) miteinander eingehen wollen. Vielmehr sind diese Fragen zu stellen, da die Partnerschaftsbewerber (...) derartige Erklärungen im Rahmen des Begründungsaktes abzugeben haben, welche sodann schriftlich zu protokollieren sind. Das Wesen der Niederschrift ist die Verschriftlichung einer mündlichen Erklärung (...)."

Zwei Begleitpersonen mit besonderer Stellung

Wenn dies von den Partnerschaftswerbern gewünscht ist,  so ist zwei Begleitpersonen eine besondere Stellung einzuräumen, etwa dadurch, dass sie den Anlass in besonderer Weise mitverfolgen können. Die Behörden hatten es abgelehnt, "Zeugen" bei der Begründung der Partnerschaft zuzulassen. Dass solche "Zeugen" für die eigentliche Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft allerdings nicht zwingend vorgeschrieben sind, ist nicht diskriminierend.

Mitteilung der rechtmäßigen Verbundenheit in angemessener Form

Vor dem Hintergrund der gleichheitsrechtlichen Anforderungen müssen die Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde den Partnerschaftsbewerbern, wenn sie dies wollen, am Ende der Zeremonie "in angemessener Form mitteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene eingetragene Partner sind", wie es im VfGH‐Beschluss wörtlich heißt. Zusammengefasst sind die Bestimmungen zur Zeremonie bei Eingetragenen Partnerschaften also von den Behörden ab sofort in diesem Sinne des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen und anzuwenden ("verfassungskonform zu interpretieren"). Eine andere Auslegung würde letztlich zu verfassungswidrigen Entscheidungen der Behörden führen. Die Einleitung eines eigenen Gesetzesprüfungsverfahrens war hier daher nicht notwendig.

Verpartnerung nur in Amtsräumen - Benachteilung gegenüber Trauung?

Das Gesetz legt auch fest, dass die Zeremonie zur Begründung der Eintragenen Partnerschaft nur "in den Amtsräumen" erfolgen darf. Eine Trauung hingegen darf an jedem Ort vorgenommen werden, der der Bedeutung der Ehe entspricht (in der Praxis etwa in einem Schloss oder an anderen Plätzen). Der Verfassungsgerichtshof hat Bedenken, dass diese "gesetzliche Fixierung des Ortes" zur Begründung der Eingetragenen Partnerschaft unsachlich ist. Ungeachtet gewisser Spielräume, die der Gesetzgeber besitzt (beispielsweise, wenn er bei Ehe und Eingetragener Partnerschaft unterschiedliche Behördenzuständigkeiten vorsieht), dürfte es hier keine sachliche Rechtfertigung dafür geben, die Eingetragene Partnerschaft "nur in den Amtsräumen" begründen zu dürfen. Ob die Bedenken zutreffen, wird das vom Verfassungsgerichtshof eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zeigen. (VfGH vom 18. Jänner 2013, B 125/11, B 138/11)

1 Antwort zu Zeremonie bei eingetragenen Partnerschaften

  1. Roswitha 6. März 2013 zu 15:41 #

    rgendeinden unterscheid muss es noch zwischen der ehe mit der trauung und mit den eingetragenen partnerschaften geben. Warum gibts dann überhaupt beides???

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