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Verlobung – Rechtsfragen

Wissen Sie was eine Verlobung ist, abgesehen vom Austausch von Ringen? Entgegen der weitverbreiteten (unrichtigen) Ansicht hat eine Verlobung rechtliche Wirkungen, die hier kurz dargestellt werden.

Verlobung - Geltendes Recht

Die Verlobung ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Das Gesetz verwendet jedoch nicht den Begriff Verlobung sondern spricht vom „Eheverlöbnis“. Die Regeln über das Verlöbnis stammen aus der Stammfassung des ABGB und wurden seit dem Jahr 1811 nicht verändert. Nach dem Gesetz ist ein Eheverlöbnis ist das vorläufige Versprechen, einander zu heiraten. Dieses Versprechen zieht jedoch wie § 45 ABGB ausführt „keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.“ § 46 ABGB sieht eine Schadenersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis vor. Die geringe Anzahl neuerer Entscheidungen zu den §§ 45 und 46 ABGB zeugt vom Bedeutungsverlust des Verlöbnisses, das heute mehr ein gesellschaftliches als ein juristisches Phänomen darstellt.

Verlobung - Rechtsprechung :)

Einige der Entscheidungen haben zu den §§ 45 und 46 ABGB haben durchaus Unterhaltungswert und seien Ihnen daher nicht vorenthalten:

Das Konkubinat

Das Konkubinat ist ein jederzeit lösbares familienrechtliches Verhältnis sui generis, das der Ehe nachgebildet, aber vom geringerer Festigkeit ist und in der öffentlichen Meinung der Ehe nicht gleichgestellt wird (SZ 27/156 ua). Bei einer Lebensgemeinschaft kann daher nicht bei einer bestehenden Ehe von der selbstverständlichen Erwartung ihrer Fortdauer ausgegangen werden (OGH vom 08.10.1980, 3 Ob 560/79)

"Heiratsversprechen kostet einen Pelzmantel"

In den 1960er Jahren (10.11.1966, 1 Ob242/66 ) begehrte einer, der glaubte verlobt gewesen zu sein, nennen wir ihn Kläger von seiner „Braut“ nennen wir sie Beklagte wegen "Nichteinhaltung ihres Heiratsversprechens sowie Verlöbnisbruches" folgende Beträge: ATS 1.300,00 - Zeche der Verlöbnisfeier ATS 12.949,00 - verschiedene andere Zechen von Jänner 1962 bis Sommer 1963 ATS 5.600,00 - Beitrag zur Umgestaltung der Küche (siebenmal ATS 800,00) ATS 2.000,00 - Anschaffung eines Wintermantels Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt, mit dem Kläger jemals verlobt gewesen zu sein. Dieser habe ihre Gäste freigehalten, um sich bei ihnen beliebt zu machen, der Kläger habe sein ganzes Geld für das Gasthaus P. verwendet und sei deshalb gar nicht in der Lage gewesen, die behaupteten Aufwendungen zu machen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur hinsichtlich ATS 6.800,00 (sechsmal ATS 800,00 für den Küchenumbau und 2000 S für den Pelzmantel) Folge und wies das auf ATS 15.049,00 gerichtete Mehrbegehren ab. Ein ernsthaftes Verlöbnis der Streitteile habe zwar nicht bestanden, doch müsse die Beklagte den Schaden des Klägers, den sie durch ihre Scherzerklärung verursacht habe, ersetzen. Die verschiedenen für Zechen ausgelegten Beträge habe die Beklagte nicht zu ersetzen, weil der Kläger auf sie den bestmöglichen Eindruck habe machen wollen, er sei auch bestrebt gewesen, vor den Gästen als Sänger und freigebiger Gastgeber dazustehen; die Beklagte habe die Gegenleistung an Getränken erbracht, es sei ihr nur ein geringer Gewinn zugeflossen. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Zechen und dem Verlöbnis bzw. der Weigerung der Beklagten, den Kläger zu ehelichen.Die Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils blieb erfolglos.Der Kläger ließ die Abweisung seines auf ATS 800,00 (7. Monatsbeitrag zum Küchenumbau) gerichteten Begehrens unangefochten und erhob Berufung wegen der Abweisung von ATS 14.249,00 (Kosten der Verlöbnisfeier und andere Zechereien).Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, sprach ihm weitere ATS 1.300 (Kosten der Verlöbnisfeier) zu und bestätigte die Abweisung seines noch verbleibenden Mehrbegehrens von ATS 13.749,00. Die Kosten der Verlöbnisfeier seien als verlorener Aufwand anzusehen, der dem Kläger zu ersetzen sei.Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

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1 Antwort zu Verlobung – Rechtsfragen

  1. avatar
    Elfi K. 17. April 2007 zu 17:16 #

    Das find ich ja echt witzig. Warums da gerade bei dem Wintermantel gefunden haben, dass er gezahlt werden muss?

    Elfi

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