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Rechte und Pflichten in der Ehe

In Österreich ist nur die Eheschließung vor einem Standesbeamten rechtsgültig. Konfessionelle Eheschließungen (kirichliche Hochzeit) alleine ziehen keine Rechtswirkungen nach sich. Hat man sich vor dem Standesamt das Ja-Wort gegeben, sind damit Rechte und Pflichten in der Ehe verbunden.

Namensführung

Seit 1995 besteht keine Verpflichtung mehr, nach Schließung der Ehe einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Im Falle einer Nichteinigung wird der Name des Mannes automatisch gemeinsamer Familienname. Bei Beibehalten unterschiedlicher Namen, ist bei Eheschließung vorweg der Name der einmal aus der Ehe stammenden Kinder bekannt zu geben.

Familienautonomie und partnerschaftliche Ehe

Das Gesetz überlässt entsprechend dem Grundsatz der Familienautonomie den Ehegatten, wie sie die Führung des Haushalts und die Aufteilung der Erwerbstätigkeit gestalten wollen. Dabei haben sie aufeinander sowie auf die Kinder Rücksicht zu nehmen. Sind die Aufgaben einmal einvernehmlich verteilt, kann ein Ehegatte nicht einseitig von dieser Vereinbarung abgehen, wenn der andere das nicht möchte und auch ein berechtigtes Interesse des anderen entgegensteht.

Das hat auch damit zu tun, dass dem Eherecht das Prinzip der Partnerschaft zugrunde liegt. Nach §89 ABGB sind „die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten […] im Verhältnis zueinander gleich“.  Dementsprechend sind die Ehegatten auch verpflichtet, den Haushalt gemeinsam zu führen (Erledigung von Einkäufen, Putzen der Wohnung). Nur einem nicht berufstätigen Ehegatten obliegt die Haushaltsführung grundsätzlich allein. Auch zur Pflege und Erziehung der Kinder sind beide gleichermaßen verpflichtet.

Gesetzlich zwingende Rechte und Pflichten

In manchen Angelegenheiten lässt das Gesetz individuelle Vereinbarungen der Ehegatten nicht zu. Jedenfalls sind sie zur „umfassenden Lebensgemeinschaft“ verpflichtet. Diese umfasst...

  • die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen:  Getrennt zu wohnen ist in der Ehe nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (z.B. beiderseitige volle Berufstätigkeit an verschiedenen Orten).
  • die Beistandspflicht: Diese umfasst einerseits die Verpflichtung zum psychischen Beistand in Krankheitsfällen, andererseits die Pflicht, bei der Haushaltsführung und im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken sowie Unterhalt zu leisten.
  • die Treuepflicht: Ehegatten haben alle Beziehungen zu Personen des anderen Geschlechts zu unterbinden, welche das Vertrauensverhältnis erschüttern könnten. Die Vereinbarung von Sexualfreiheit wäre unzulässig.
  • die Pflicht zur anständigen Begegnung:  Die Ehegatten haben einander Respekt entgegenzubringen. Dies bedeutet, einen angemessenen Umgangston zu pflegen und Beschimpfungen zu unterlassen.

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Ist ein Ehegatte aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht mehr fähig, die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zu besorgen, kann der andere Ehegatte als nächster Angehöriger seine Vertretung übernehmen. Er kann auch zu medizinischen Behandlungen und Untersuchungen zustimmen, wenn die vertretene Person nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist und mit dem Eingriff gewöhnlich keine schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit verbunden sind. Diese Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen muss von einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister eingetragen werden.

Schlüsselgewalt

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand. Diese Regelung zur sogenannten Schlüsselgewalt findet sich in § 96 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

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