Pflichten und Rechte
Die Ehe ist durch Rechte und Pflichten im Gesetz verankert. Wenn nicht von beiden Partner anders geregelt, dann sind diese Rechte und Pflichten bindend. Viele Ehepaare haben aber in ihrer Ehe eigene Rechte und Pflichten, wie sie ihren Alltag bewältigen können. Die Rechte und Pflichten des Gesetzesgebers sind nur eine Richtlinie, an die sich gehalten werden sollte. Wenn sich ein Ehepaar aber nicht an diese Pflicht hält, und damit leben kann – es also nicht zu einem Vorbringen des Gesetzesgebers kommt – werden keine rechtlichen Schritte eingeleitet werden.
In der Ehe besteht die Pflicht, dass beide Partner dieselbe Wohnung haben. Durch eine einvernehmliche Regelung kann diese Pflicht aber durchaus geändert werden. Ebenfalls nicht verpflichtend – wenn einer der beiden Eheleute durch den Beruf an einen anderen Standort gebunden ist.
In der Ehe besteht die Pflicht der Treue und des Beistandes. Diese Pflichten haben sowohl in materieller, als in immaterialler Hinsicht zu gelten. Es besteht ein Ehemodell, nachdem beide Partner zu gleichen Teilen an der Führung des Haushaltes verpflichtet sind. Dieses Modell kann sich aber sehr stark verschieben. Vor allem wenn nur einer der Eheleute einem Beruf nachkommt – aus welchen Gründen auch immer – kann nicht verlangt werden, den Haushalt zu führen. In diesem Fall kann der Beruf dem Haushalt gleichgestellt werden. Die finanzielle Lage ist ebenfalls gesetzlich verpflichtend. Beide Ehepartner müssen nach ihren Mitteln, die ihnen zur Verfügung stehen, für den Haushalt gemeinsam aufkommen. Diesen Bereich ändern sehr viele Ehepaare aber für sich um.
Beim Unterhalt ergeben sich ebenfalls Pflichten. Wenn beide Ehepartner arbeiten gehen, dann wird das gemeinsame Einkommen für den Haushalt gerechnet. Jeder der beiden Partner muss demnach seinen Beitrag für den Haushalt beisteuern. Wenn nur ein Partner ein Einkommen hat, dann hat der Ehepartner, der nur den Haushalt führt, und kein Einkommen hat, den Anspruch von 33%. Bei diesem Betrag werden aber Sorgfaltspflichten der Kinder abgezogen.
Das Erbrecht fällt in die Kategorie Recht in der Ehe. Der hinterbliebene Ehepartner erhält 1/3 des Nachlasses neben den Kindern. Neben den Eltern und Großeltern des Verstorbenen erhält der Ehepartner 2/3 des Nachlasses. Zudem besteht für den Ehepartner das Recht des Vermächtnis.
Im Steuerrecht haben Ehepartner eine Vergünstigung, denn sie fallen in die Steuerstufe 1. Somit ergeben sich für die Ehepartner recht hohe Freibeträge.
Zudem hat der Ehepartner den Anspruch auf die Pension des verstorbenen Partners.