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Namensrecht

In Österreich ist das Namensrecht im ABGB geregeltDas Namensrecht

Da in einer Ehe Kinder entstehen können, sind im Namensrecht nicht nur die Familiennamen geregelt, sondern die Vornamen ebenfalls.

Vornamen der Kinder

Bei der Gabe des Vornamens des Kindes sind im Falle einer bestehenden Ehe immer beide Partner gleichberechtigt. Wenn es sich um eine alleinerziehende Mutter handelt, obliegt das Recht der Namensgebung immer ihr.

Wenn der Name des Kindes gefunden wurde, muss dieser immer in schriftlicher Form beim Standesamt abgegeben werden. Nur so kann die Geburtsurkunde ausgestellt werden. Meist wird die Bekanntgabe des Namens schon bei der Anzeige der Geburt bekanntgegeben. Nicht immer steht der Name des Kindes bei der Geburt bereits fest. Die Eltern haben in diesem Fall ein Monat Zeit, den Namen beim Standesamt mitzuteilen.

Die Eltern können im Grunde genommen jeden Namen für ihr Kind wählen. Es gibt aber trotzdem einige Einschränkungen des Gesetzgebers. Wenn der Name nicht als Vorname gebräuchlich ist, oder er dem Kind schaden könnte, darf der Name nicht gewählt und eingetragen werden. Der Name des Kindes muss dem Geschlecht entsprechen. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf den ersten Namen des Kindes.

Familienname der Partner

Das Namensrecht der Ehepartner wird in $93 ABGB geregelt. Meist ist der Ehename ein gemeinsamer Name, den einer der beiden Partner trägt. Es muss nicht immer der Name des Mannes angenommen werden, wenn dies im Vorfeld abgeklärt wurde. Werden keine Anliegen bezüglich Namensgebung vorgelegt, dann übernimmt die Braut automatisch den Namen des Gatten. Es besteht hier aber ebenfalls eine Sonderregelung. Wenn die Ehe beim Standesamt eingereicht wird, kann der Partner, der den Namen des anderen tragen wird, anführen, dass sein Name ebenfalls behalten wird. Dieser Nachname wird dann mit einem Bindestrich geführt. Es muss aber schon beim Standesamt angegeben werden, ob der eigene, oder der angenommene Nachname an erster Stelle stehen wird. Die Führung des gewählten Doppelnamens ist dann aber verpflichtend. Die alte Tradition, dass die Eheleute immer denselben Namen tragen müssen, ist ebenfalls gefallen und in $93 ABGB geregelt. Der eigene Name kann bei der Eheschließung beibehalten werden.

Im Falle einer Scheidung kann der eigene Name wieder angenommen werden. Bestand vor der Ehe bereits eine andere Ehe, darf dieser Name nur wieder aufgenommen werden, wenn es aus dieser Verbindung Nachkommenschaft gibt.

Familiennamen der Kinder

Die Namensgebung der Kinder ist in $193 ABGB geregelt und verankert. Wenn die Eltern einen gemeinsamen Namen haben, dann erhalten die Kinder ebenfalls diesen Familiennamen. Wenn die Eltern aber nicht einen gemeinsamen Namen haben, dann muss bereits vor der Eheschließung bekannt gegeben werden, welchen Namen die Kinder, die aus der Ehe entstehen, tragen werden. Dies muss immer in schriftlicher Form erfolgen und und in einer öffentlich beglaubigten Urkunde fixiert werden. Der Name der Kinder kann nur ein Familienname sein, Doppelnamen sind nicht zulässig. Wenn diese Urkunde nicht eingereicht wird, erhalten die Kinder automatisch den Namen des Vaters.