Heiratsgut
Die Eltern der Brautleute sind im Grunde genommen gesetzlich dazu verpflichtet, für das Heiratsgut aufzukommen. Bei einem Sohn wird von der Ausstattung, bei einer Tochter vom Heiratsgut gesprochen. Generell sind diese beiden Begriffe unter der Aussteuer bekannt. Das Heiratsgut kann zwischen 25 und 30% des Jahreseinkommens betragen. Dabei wird aber immer das Nettoeinkommen berechnet. Allerdings wird dieser Betrag sehr wohl an die finanziellen Verhältnisse der Eltern angeglichen und angepasst.
Die Judikatur ist eigentlich sehr eindeutig in diesem Bereich. Es muss aber an dieser Stelle hingewiesen werden, dass viele Fälle vom OGH (oberster Gerichtshof) entschieden werden. Diese Entscheidungen vom OGH betreffen aber immer nur Einzelfälle und sind danach bindend.
Noch bis vor wenigen Jahrzehnten war es üblich, dass die Töchter Heiratsgut (Aussteuer) von den Eltern für die Ehe erhielten. Das Heiratsgut war meist aus Dingen zusammengestellt, die für die erste gemeinsame Wohnung gedacht waren. In frühen Zeiten wurden zudem Geldbeträge an die Eltern des Bräutigams gereicht, damit diese den Hausrat einkaufen konnten. Diese Geste ist aber in unserer Zeit nicht mehr wirklich tragend.
Das Heiratsgut ist im ABGB geregelt und verankert. Bei männlichen Nachkommen ist die Rede von der Ausstattung, bei Töchtern wird vom Heiratsgut gesprochen. Dabei handelt es sich zwar grundsätzlich um unterschiedliche Worte, aber die Bedeutung ist in beiden Fällen dieselbe. Die Eltern müssen ihren Kindern bei der Eheschließung eine Ausstattung oder ein Heiratsgut zur Verfügung stellen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um männliche oder weibliche Nachkommen handelt. Dies muss aber nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Kinder noch nicht über diese Ausstattung verfügen. Wenn die Kinder bereits über ein finanzielles Vermögen verfügen, mit dem sie sich ihre Ausstattung oder ihr Heiratsgut selbst leisten können, sind die Eltern zu dieser Zahlung nicht verpflichtet. Der Anspruch auf Ausstattung und Heiratsgut kann aber gesetzliche nur einmal geltend gemacht werden. Wenn eine Scheidung erfolgt, und Sohn oder Tochter erneut heiratet, müssen die Kosten für die Aussteuer nicht erneut übernommen werden.
Die Eltern können diese Zahlung aber verweigern. Wird eine Ehe geschlossen, die gegen den Willen der Eltern ist, dann sind die Eltern nicht verpflichtet, ihrer Tochter/ihrem Sohn eine Aussteuer zu überreichen.
Werden die Eltern auf die Ausstattung oder das Heiratsgut verklagt, dann findet dies auf dem Bezirksgericht statt. Das Verfahren findet außer Streitsachen statt.