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Home Hochzeitsforum Hochzeit Rechtsfragen Verlobung auflösen

Dieses Thema enthält 13 Antworten, hat 1 Stimme, und wurde zuletzt vor vor 15 Jahre, 7 Monaten von  heirat aktualisiert.

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Autor Beiträge
2. September 2008 at 06:17
heirat
Forum: administrator
Joined: Jun 2007
Forum Posts: 297

HI,

kann man eine Verlobung eigentlich auflösen ? und wenn ja wie ? und: was drohen für konsequenzen ?

LG
Maike




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Die Hochzeit ist wohl das schönste, was einer Frau passieren kann, wenngleich ich von den Geschichten vom \"schönsten Tag im Leben\" nichts halte, aber einmal Prinzessin sein, das hat was ...
2. September 2008 at 06:17
heirat
Forum: administrator
Joined: Jun 2007
Forum Posts: 297

Hallo,

habe mich im Zivilrecht umgeschaut und eine Kleinigkeit daraus kopiert. Vielleicht nützt das jemandem, obwohl ich das nicht hoffe, denn dann wäre die Verlobung ja gelöst!

III. Das Verlöbnis
Rechtsquellen: §§ 45, 46 und § 1247 Satz 2 ABGB
1. Verlöbnis und Verlöbnisbruch
Verlöbnis ist das „vorläufige [gegenseitige] Versprechen, sich zu ehelichen???. Es verpflichtet nicht zu nachfolgender Eheschließung – ist also kein verbindlicher Vorvertrag iSd § 936 ABGB – gewährt aber bei Verlöbnisbruch gewisse Ersatzansprüche (§ 46 ABGB): Bei schuldhafter Lösung – zB bei Untreue oder auch nur bei grundlosem Zurücktreten – stehen dem davon betroffenen Teil Ersatzansprüche gegen den Schuldigen zu, wenn aus dessen Verhalten Schaden entstanden ist. Dies sind zB Kosten für die Vorbereitung der Hochzeitsfeier oder solche, die durch Anmietung der künftigen Ehewohnung oder durch eine Berufsaufgabe entstanden sind. Auch Kosten für sonstige in Erwartung der Ehe getroffene Maßnahmen gehören hierher. Es kann aber zB kein Ersatz für einen wegen des Verlöbnisses abgelehnten Heiratsantrag eines/r Dritten verlangt werden.
Strittig ist, ob der Ersatzanspruch des § 46 ABGB Verschulden voraussetzt. – Nach der Rspr ist ersatzpflichtig, wer – wenn auch ohne Verschulden – die begründete Ursache zum Rücktritt des anderen gibt (EFSlg 7649), aber auch der, der grundlos zurücktritt (GlU 4700).

2. Rückgabe der Verlobungsgeschenke
Der schuldlose Teil kann vor allem auch die Rückgabe der Verlobungsgeschenke (§ 1247 Satz 2 ABGB), wie Familienschmuck, Bilder, Briefe, Verlobungsringe etc fordern. – Es handelt sich um eine Form des Schenkungswiderrufs → KAPITEL 3: Unwiderruflichkeit von Schenkungen?.

SZ 10/105: „Ein Verzicht auf eine Verdienstmöglichkeit, der aus Anlass eines Verlöbnisses erfolgt, verursacht ‘wirklichen’ Schaden. … Die Klägerin, eine Schauspielerin, verlobte sich mit dem Beklagten, -einem Großindustriellen, der in der Folge nach Behauptung der Klägerin grundlos vom Verlöbnisse zurücktrat, und begehrt vom Beklagten Ersatz dafür, dass sie infolge des Verlöbnisses vorteilhafte Angebote von Bühnenleitern abgelehnt habe …. Die Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit, sich dadurch Verdienste zu verschaffen, gehört zu jenen Gütern, deren Gesamtheit das Vermögen einer Person im wirtschaftlichen Sinne darstellt …. [Wird die Klägerin] daher durch Zwang oder freiwilligen Entschluss in ihrer Ausnützung gehemmt, tritt eine Minderung des bereits bestehenden Vermögens und nicht etwa nur ein Entgang künftigen Gewinnes ein. … Erweisen sich die Ausführungen der Klägerin … als richtig, so war demnach ihr Ersatzanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach … gerechtfertigt.???

SZ 40/15: Ein Verlöbnis setzt nicht nur die Absicht, sondern auch ein gegenseitiges Versprechen voraus, einander zu heiraten.

SZ 62/5: Verlöbnisse können auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden. Der Zeitpunkt der Eheschließung muss aber ebenso wenig vorausbestimmt sein, wie die Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft.

GlU 12.111: Eine „Abfertigung??? wegen eines nicht eingelösten Eheversprechens verstößt nicht gegen die guten Sitten und ist keine Schenkung; vgl dazu Gschnitzers Kategorie der entgeltfremden (Rechts)Geschäfte → KAPITEL 5: Weitere Einteilungsgesichtspunkte.

GlU 4700: Die Ursache zum Rücktritt nach § 46 ABGB muss nach dem Verlöbnis entstanden sein.

SZ 10/105: Nach § 46 ABGB ist nur der wirkliche oder positive (Vermögens)Schaden zu ersetzen → KAPITEL 9: Vermögensschäden.

SZ 26/246: Der Begriff Schaden umfaßt jede Vermögensverminderung, die ohne Verlobung nicht aufgetreten wäre.

lg Astrid




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2. September 2008 at 06:18
heirat
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Hi Astrid,

danke für die deinen Beitrag. Natürlich hoffe ich, so wie du, dass diese Informationen keiner benötigt. Aber es schadet sicher nichts, sich ein wenig auszukennen.

LG Arunia




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Die Hochzeit ist wohl das schönste, was einer Frau passieren kann, wenngleich ich von den Geschichten vom \"schönsten Tag im Leben\" nichts halte, aber einmal Prinzessin sein, das hat was ...
2. September 2008 at 06:18
heirat
Forum: administrator
Joined: Jun 2007
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danke, danke!

genau das habe ich gesucht!

LG
Maike




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Die Hochzeit ist wohl das schönste, was einer Frau passieren kann, wenngleich ich von den Geschichten vom \"schönsten Tag im Leben\" nichts halte, aber einmal Prinzessin sein, das hat was ...
2. September 2008 at 06:18
heirat
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He!

Jui, wenn es bei einer Auflösung der Verlobung schon so viele § gibt, wie sieht das denn dann erst bei einer Scheidung aus!?

Auf jeden Fall hoffen, dass das keinem passiert!

Lg Ringchen




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2. September 2008 at 06:18
heirat
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Hallo Ringchen,

offen gesagt, noch viel wilder……..ein Paragraphendschungel!

Hoffe jedoch, das bleibt den Leutchen im Forum nun doch erspart. Sollte es nicht so sein, dann bitte im Internet bei Zivilrecht nachsehen. Dort steht alles, was man so im Vorfeld braucht.

Nun geht es aber doch wieder hin zum Positiven, denn glücklicherweise klappen ja doch noch genügend Ehen. Es werden meist nur die schlechten besonders bemerkt!

lg Astrid




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2. September 2008 at 06:18
heirat
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Hallo Astrid!

Du hast recht! Gott sei Dank klappen viele Ehen noch ohne gröbere Probleme, obwohl das kaum zu glauben ist, wenn man immer nur hört, das die Scheidungsrate schon wieder gestiegen ist!

ICh wünsche allen alles Guten ,

lg, ringchen




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2. September 2008 at 06:19
heirat
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Hallo Ringchen,

mit positivem Denken kommt man sowieso immer weiter als wie mit negativem!

Ich persönlich glaube immer noch daran, daß es Liebe gibt. Eines ist aber auch klar, umsonst kann man sie auch nicht auf Dauer halten.

lg Astrid




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2. September 2008 at 06:19
heirat
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Hi Astrid,

….und wenn sich diese vermeintliche Liebe in Luft auflöst, dann schadet es sicher nicht, den Verstand nicht subito mit einzutopfen! Danke für die Hinweise, obwohl ich diese Gott sei Dank nicht brauchen werde.

lg Yassi




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2. September 2008 at 06:19
heirat
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Hi Yassi,

Mensch denkt, Gott lenkt! Trotzdem, ich wünsche natürlich das Allerbeste und vor allem……….bleib weiter so positiv!
lg Astrid




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2. September 2008 at 06:19
heirat
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Hallo Astrid,

null problemo bei mir, ich habe einiges erlebt, daraus offensichtlich doch gelernt und mit meinem Spatzl einen echten Glücksgriff gelandet…..Gott sei es gelobt und gedankt und er sei gepriesen deswegen!!!!

lg Yassi




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2. September 2008 at 06:19
heirat
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Joined: Jun 2007
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Hi Yassi,

dann bist Du ein echter Glückspilz! Paß auf das Spatzl gut auf, denn solche Juwelen werden einem gerne geraubt……spreche aus Erfahrung!

Wink lg Astrid




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2. September 2008 at 06:19
heirat
Forum: administrator
Joined: Jun 2007
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Das sollte sich einmal eine Frau trauen!!!! Evil or Very Mad Evil or Very Mad
Laughing Yassi




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2. September 2008 at 06:20
heirat
Forum: administrator
Joined: Jun 2007
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Klingt recht gefährlich………so nach scharfen Krallen usw.!
lg Astrid




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