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Erbrecht

Wenn ein Partner verstirbt, steht dem Hinterbliebenen nach der Hochzeit ein Pflichtanteil des Erbes zuErbrecht

Durch die Ehe ergeben sich nicht nur Pflichten innerhalb des Ehelebens. Wenn einer der Partner verstirbt, stehen dem Hinterbliebenen gesetzliche Ansprüche auf das Erbe zu. Mit einem Testament kann das Erbe nach eigenem Ermessen aufgeteilt werden, aber die Pflichtteile an den Partner bleiben bestehen.

Es gibt im Falle des Todes immer zwei Erbrechte. Diese teilen sich auf in gesetzliches Erbrecht und gesetzliches Pflichtteilsrecht. Von Seiten des Gesetzes wird ein bestimmter Anteil des Erbes vorgesehen, das der hinterbliebene Ehepartner erhalten soll. Zudem besteht für den hinterbliebenen Ehepartner bestimmte Rechte. Es kann weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gewohnt werden. Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren, können zudem ins Eigentum übernommen werden. Dieses Recht steht aber nur dem Ehepartner zu, denn Lebensgefährten gehen in diesem Falle immer leer aus.

Das Erbrecht des Ehegatten ist in § 727 ABGB geregelt. Der Ehepartner erbt 1/3 des Nachlasses, neben den Kindern. Allerdings erbt der Ehepartner neben den Eltern und deren Kindern, sowie den Großeltern immer 2/3 des Nachlasses.

Seit 2004 gibt es im Erbrecht eine Änderung. Die Erbanteile, die an die Nachkommen der Geschwister des Verstorbenen aufgeteilt wurden, werden nun dem hinterbliebenen Ehepartner zugesprochen.